Elternzeit

Wer als Elternteil Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, sollte die Rahmenbedingungen kennen und sich entsprechend informieren.

 Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass aufgrund der Neuregelungen flexiblere Auszeiten vom Job möglich sind. Welche Möglichkeiten Ihnen auch in Bezug auf Teilzeit zur Verfügung stehen, welche Fristen Sie beachten müssen und in welchem Umfang vor allem Mütter Kündigungsschutz genießen, erfahren Sie nachfolgend.

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Die Rahmenbedingungen der Elternzeit

Seit dem 1. Juli 2015 gelten für die Elternzeit neue und deutlich flexiblere Regelungen. Pro Elternteil sind weiterhin 36 Monate unbezahlte Auszeit vom Job möglich. Diese können Sie vollständig bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes beantragen. Möglich ist auch, 24 Monate davon für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag aufzuwenden. Neu ist auch, dass Sie die Elternzeit in drei statt wie bisher in zwei zeitliche Abschnitte pro Elternteil unterteilen können. Das ermöglicht Ihnen, Ihr Kind auch später eine Zeit lang intensiv zu begleiten, zum Beispiel mit Beginn der Schulzeit. Anders als vorher ist eine Zustimmung Ihres Arbeitgebers nicht mehr erforderlich. Allerdings kann der Arbeitgeber die Elternzeit, die Sie zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag Ihres Kindes beanspruchen, dann ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dies erfordern und wenn es sich um den sogenannten dritten Zeitabschnitt handelt.

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, Elternzeit, die Sie nach dem dritten Geburtstag Ihres Kindes in Anspruch nehmen, 13 Wochen vorher bei Ihrem Arbeitgeber anzumelden. Elternzeit kann von beiden erwerbstätigen Elternteilen gleichzeitig oder getrennt voneinander und auch nur von einem Elternteil beansprucht werden. Die Entscheidung darüber obliegt den Eltern.

Während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten – die Voraussetzungen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von 15 bis 30 Wochenstunden zu reduzieren. Um in der Elternzeit in Teilzeit arbeiten zu können, müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:
1.    Im Unternehmen müssen, unabhängig von der Zahl der Auszubildenden, regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein.
2.    Sie sind bereits länger als 6 Monate ohne Unterbrechung in diesem Unternehmen beschäftigt.
3.    Sie möchten für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten in Teilzeit arbeiten.
4.    Ihrem Anspruch auf Teilzeitarbeit dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Der Antrag auf Bewilligung von Teilzeitarbeit

Voraussetzung für die Bewilligung von Teilzeitarbeit im Rahmen der Elternzeit ist die schriftliche Antragstellung bei Ihrem Arbeitgeber. In Ihrem Antrag müssen Sie den Beginn und den Umfang der gewünschten Arbeitszeitverringerung benennen, was gleichermaßen für die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit gilt. Bezüglich der Antragstellung sind Sie außerdem an die Einhaltung bestimmter Fristen gebunden. Das bedeutet, Sie müssen Ihren Arbeitgeber rechtzeitig darüber informieren, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang Sie in Teilzeit arbeiten möchten.

1.    Beantragen Sie die Teilzeit zwischen der Geburt und dem dritten Geburtstag Ihres Kindes, sind sie verpflichtet, den Anspruch auf Teilzeit Ihrem Arbeitgeber gegenüber sieben Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
2.    Handelt es sich um den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes, müssen Sie eine Frist von 13 Wochen wahren. Das bedeutet, die schriftliche Mitteilung bezüglich des Anspruchs auf Teilzeit muss Ihrem Arbeitgeber 13 Wochen vorher schriftlich zugegangen sein.

Sofern Ihr Arbeitgeber die von Ihnen gewünschte Teilzeitregelung ablehnt, kann er dies innerhalb einer Frist von vier Wochen tun. Dafür bedarf es jedoch einer schriftlichen Begründung.

Wann die Zustimmung Ihres Arbeitgebers zur Teilzeitarbeit als erteilt gilt

Nicht immer stimmt der Arbeitgeber Ihrem Begehren, in Teilzeit zu arbeiten, ausdrücklich zu oder lehnt es ausdrücklich ab. Um entsprechend disponieren zu können, brauchen Sie als Elternteil jedoch Gewissheit, ob Ihr Anspruch auf Teilzeitarbeit abgelehnt oder befürwortet wird. Auch für diesen Fall hat der Gesetzgeber vorgesorgt und bestimmte Fristen festgelegt. Sind diese Fristen abgelaufen und haben Sie nichts Gegenteiliges von Ihrem Arbeitgeber gehört, gilt Ihr Antrag, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, als angenommen. Die Zustimmung Ihres Arbeitgebers gilt als erteilt, wenn Ihr Antrag auf Teilzeit nicht innerhalb der nachgenannten Fristen abgelehnt wird.

Hat Ihr Arbeitgeber Ihrem Antrag auf Teilzeit in der Zeit zwischen der Geburt und dem dritten Geburtstag Ihres Kindes vier Wochen nach Zugang Ihres Antrags nicht widersprochen, entspricht dies einer Zustimmung seitens des Arbeitgebers. Das gilt auch für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr Ihres Kindes. Dann gilt allerdings eine Frist von acht Wochen, nachdem Ihr schriftlicher Antrag dem Arbeitgeber zugegangen ist. Hat Ihr Arbeitgeber diese Frist kommentarlos verstreichen lassen, gilt die Zustimmung als erteilt. Das bedeutet, dass die von Ihnen gewünschte Verteilung und der Umfang der Arbeitszeit Ihren Wünschen entsprechend als festgelegt gilt. Sofern Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Teilzeit ablehnt, haben Sie die Möglichkeit, vor dem zuständigen Arbeitsgericht gegen Ihren Arbeitgeber zu klagen.

Mütter profitieren von einem „doppelten“ Kündigungsschutz

Nach § 9 Absatz 1 MuSchG (Mutterschutzgesetz) genießen werdende Mütter während der Schwangerschaft Kündigungsschutz. Das gilt auch für die folgenden vier Monate nach der Entbindung unter der Voraussetzung, dass dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Auch während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Er beginnt acht Wochen vor Antritt der Elternzeit im Zeitpunkt der schriftlichen Antragstellung. Ist Ihr Kind noch nicht geboren, beginnt der Kündigungsschutz acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Haben Sie die Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt, gilt diese Frist von acht Wochen lediglich für den ersten Zeitabschnitt. Anderes gilt, wenn Sie die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen, zwischen denen nach § 18 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) kein Kündigungsschutz besteht.

Bei weiteren Fragen oder Sorgen zum Thema Scheidung und Familienrecht stehe ich Ihnen als erfahrene Rechtsanwältin gerne zur Verfügung.

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