Das gerichtliche Mahnverfahren
Das gerichtliche Mahnverfahren beginnt mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bei dem zuständigen Mahngericht. Nach Zustellung des Mahnbescheides hat der Schuldner 2 Wochen Zeit, um Widerspruch einzulegen. Wird rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, so wird das Mahnverfahren nicht fortgeführt, sondern geht in ein normales gerichtlichen Streitverfahren über.
Legt der Schuldner nicht oder nicht rechtzeitig Widerspruch ein, so kann der Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt werden. Der Schuldner hat nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides 2 Wochen Zeit, um Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen. Im Falle des rechtzeitigen Einspruchs, geht die Streitigkeit in das normale gerichtliche Verfahren über.
Nach Erlass und Zustellung eines Vollstreckungsbescheides kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.