Kündigungsschutz für Arbeitnehmer

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers.

Danach ist eine ordentliche Kündigung nur dann wirksam, wenn sie sich auf einen der drei im KSchG genannten Gründe stützt. Danach muss eine Kündigung

–    durch Gründe in der Person (personenbedingt)
–    durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers (verhaltensbedingt) oder
–    durch betriebsbedingte Gründe

begründet und darüber hinaus auch sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber nur dann ordentlich kündigen darf, wenn einer der genannten Gründe vorliegt und auch tatsächlich gegeben ist.

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Der Kündigungsschutz von Arbeitnehmern

Im Arbeitsrecht wird zwischen den allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz differenziert.

 Der allgemeine Kündigungsschutz

Allgemeinen Kündigungsschutz genießt ein Arbeitnehmer nach dem KSchG dann,

–    wenn er in demselben Unternehmen länger als sechs Monate ohne Unterbrechung beschäftigt war und
–    wenn in diesem Betrieb mindestens elf Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Davon ausgeschlossen sind demnach in einem Kleinbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer mit zehn oder weniger Mitarbeitern. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der betroffene Arbeitnehmer nicht durch das KSchG geschützt.

Der besondere Kündigungsschutz

Es gibt bestimmte Arbeitnehmer, die über den allgemeinen Kündigungsschutz hinaus, der für sie ebenfalls gültig ist, noch einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Diese Arbeitnehmer sind also stärker geschützt als die übrige Arbeitnehmerschaft. Dazu gehören Betriebsräte, Schwangere und schwerbehinderte Menschen.

–    Mitglieder des Betriebsrates sowie Mitglieder ähnlicher Arbeitnehmervertretungen können nach § 15 KSchG nur außerordentlich gekündigt werden. Anderes gilt nur dann, wenn die Abteilung, in der das Betriebsratsmitglied beschäftigt ist, geschlossen wird.
–    Schwangere genießen dann einen besonderen Kündigungsschutz nach § 9 Abs. 1 S. 1 MSchG (Mutterschutzgesetz), wenn sie im Zeitpunkt der Kündigung schwanger sind.
–    Will ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Menschen kündigen, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Die Rolle des Betriebsrates beim Kündigungsschutz

Ist in einem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, vor jeder Kündigung den Betriebsrat anzuhören. Diese Pflicht zur Anhörung ist Teil der Mitbestimmung, die der Betriebsrat in personellen Angelegenheiten inne hat . Das bedeutet auch, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat die Gründe für die ordentliche Kündigung mitzuteilen.

Durchsetzen des Kündigungsschutzes: Mit einer Kündigungsschutzklage

Ein Arbeitnehmer kann mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung vorgehen. Prozessziel einer Kündigungsschutzklage ist, dass das Arbeitsgericht feststellt, dass die gegen den Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Ist die Klage für den Arbeitnehmer erfolgreich, besteht das Arbeitsverhältnis weiter fort.

Die Kündigungsschutzklage ist an bestimmte Fristen gebunden. Ein gekündigter Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Kenntnisnahme der Kündigung Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Ausnahmsweise ist der Arbeitnehmer nicht an diese Frist gebunden, wenn der Arbeitgeber gegen das in § 623 BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) normierte Schriftformerfordernis verstößt.

Was bringt eine Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage ist der letzte Weg in einem Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber um festzustellen, ob ein Arbeitsverhältnis rechtswirksam durch eine Kündigung beendet wurde. Aus dem Grund kann eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage wie erwähnt, zu Gunsten des Arbeitsnehmers zum Erhalt des Arbeitsplatzes führen. Deshalb stehe ich Ihnen als erfahrene Fachanwältin für Arbeitsrecht im Fall einer Kündigung zur Seite.

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